
Ratgeber
Balkonkraftwerk im Mehrfamilienhaus
Balkonkraftwerk im Mehrfamilienhaus: Seit Oktober 2024 gilt ein Anspruch auf Zustimmung — was noch mitbestimmt werden darf.
Von Daniel Schneider · Veröffentlicht am · 5 Min. Lesezeit
Seit dem 17. Oktober 2024 zählt ein Balkonkraftwerk zu den privilegierten baulichen Veränderungen nach § 20 Abs. 2 WEG — Eigentümergemeinschaft und Vermieter dürfen die Zustimmung nur noch aus triftigem Grund wie Denkmalschutz, Statik oder Sicherheit verweigern. Über die konkrete Art der Anbringung haben sie aber weiterhin ein Mitspracherecht.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit Oktober 2024 privilegierte bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 2 WEG.
- Ablehnung nur noch bei triftigem Grund: Denkmalschutz, Statik, Sicherheit.
- Für Mieter gilt der entsprechend angepasste § 554 BGB.
- Eigentümergemeinschaft und Vermieter dürfen weiterhin mitbestimmen, wie das Gerät angebracht wird.
- Wer die Zustimmung verlangt, trägt Anschaffung und Installation selbst.
Die Gesetzesänderung von 2024
Am 4. Juli 2024 beschloss der Bundestag eine Reform, die seit dem 17. Oktober 2024 gilt: Steckersolargeräte — umgangssprachlich Balkonkraftwerke — zählen seitdem zu den privilegierten baulichen Veränderungen nach § 20 Abs. 2 WEG. Vorher konnten einzelne Eigentümer oder Vermieter die Installation noch relativ frei ablehnen, seitdem ist das deutlich schwerer geworden.
Rechte in der Eigentümergemeinschaft
In der WEG besteht seit der Reform ein echter Anspruch auf Gestattung. Eine Ablehnung ist nur noch bei triftigen Gründen wie Denkmalschutz, Statik oder Sicherheit möglich — ein reines "das passt nicht ins Gesamtbild" reicht nicht mehr aus.
Rechte bei einem Mietverhältnis
Für Mieter wurde § 554 BGB entsprechend angepasst. Vermieter dürfen die Montage eines Balkonkraftwerks nur noch mit triftigem Grund ablehnen, Mieter haben seitdem einen echten rechtlichen Anspruch auf Zustimmung.
Was noch mitbestimmt werden darf
Ein vollständiges Vetorecht gibt es nicht mehr, ein Mitspracherecht bei der Ausführung schon: Wie genau das Gerät angebracht wird — am Geländer, an der Fassade oder auf dem Boden — dürfen Vermieter und Eigentümergemeinschaft weiterhin mitbestimmen, solange die Installation dadurch nicht faktisch verhindert wird.
Anmeldung und Technik
Die separate Anmeldung beim Netzbetreiber ist seit 2024 entfallen, eine Anmeldung im Marktstammdatenregister bleibt aber weiterhin erforderlich und ist inzwischen deutlich einfacher geworden als vorher.
Häufige Fragen
Kann die Eigentümergemeinschaft ein Balkonkraftwerk noch verbieten?
Nur noch aus triftigem Grund wie Denkmalschutz, Statik oder Sicherheit. Seit der Gesetzesänderung im Oktober 2024 besteht über § 20 Abs. 2 WEG grundsätzlich ein Anspruch auf Zustimmung.
Muss ich als Mieter meinen Vermieter um Erlaubnis fragen?
Ja, formal weiterhin. Der Vermieter darf die Installation aber nur mit triftigem Grund ablehnen — § 554 BGB gibt Mietern seit der Reform einen entsprechenden Anspruch auf Zustimmung.
Was dürfen Vermieter oder Eigentümergemeinschaft noch mitbestimmen?
Die konkrete Art der Anbringung — etwa ob das Modul am Geländer, an der Fassade oder auf dem Boden montiert wird — bleibt mitbestimmbar, solange dadurch die Installation nicht faktisch verhindert wird.
Muss ein Balkonkraftwerk noch beim Netzbetreiber angemeldet werden?
Die separate Anmeldung beim Netzbetreiber ist seit 2024 entfallen, eine Anmeldung im Marktstammdatenregister bleibt aber weiterhin erforderlich und ist inzwischen deutlich vereinfacht.
Wer zahlt Anschaffung und Installation?
Wer das Balkonkraftwerk verlangt, trägt auch die Kosten dafür — die Eigentümergemeinschaft oder der Vermieter müssen sich nicht finanziell beteiligen, es sei denn, es wird ausdrücklich anders vereinbart.
Weitere Antworten auf der FAQ-Seite. Zur laufenden Objektbetreuung insgesamt der Ratgeber Hausmeister: Aufgaben, Kosten und wann sich ein Service lohnt.
Über den Autor: Daniel Schneider
Daniel Schneider ist Inhaber von Schneider Objektservice in Geisenheim. Er übernimmt Aufträge im Rheingau persönlich — von der ersten Objektbegehung bis zur laufenden Betreuung.


